Das Land Hessen führte die Rauchmelderpflicht am 24. Juni 2005 ein.
Anfangs galt diese nur für Neubauten, wurde jedoch im Jahr 2011 erweitert.
Bis zum 31.12.2014 müssen alle Wohnungen mit Rauchmeldern nachgerüstet werden.
Die Rauchmelderpflicht in Hessen gilt für folgende Wohnungen:
- alle Neubauten und alle Umbauten seit Juni 2005
- alle Bestandswohnungen (Wohnungen, die bereits vor Juni 2005 bestanden haben) müssen bis zum 31.12.2014 mit Rauchmeldern nachgerüstet werden
So viele Rauchmelder müssen in jeder Wohnung angebracht werden:
- Gemäß § 13 Absatz 5 (HBO) der Hessischen Bauordnung muss in jedem Schlafzimmer, jedem Kinderzimmer und jedem Flur, der als Rettungsweg dient, auch aus Aufenthaltsräumen, mindestens ein Rauchmelder angebracht werden. In einer Wohnung mit einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer und einem Flur, von dem beide Räume abgehen, sind also 3 Rauchmelder nötig.
Wer ist für den Einbau zuständig?
- Die Eigentümer der Wohnung sind nach der HBO für die Montage der Rauchmelder verantwortlich. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder ist jedoch der Mieter verantwortlich.
Regelung der Rauchmelderpflicht Hessen
- Geregelt ist die Rauchmelderpflicht Hessen in § 13 Absatz 5 (HBO) Hessische Bauordnung, welche Sie hier nachlesen können.
"Rauchmelderpflicht Hessen"
Im § 13 Absatz 5 Satz 3 der HBO steht:
- Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Satz 4 sagt:
- Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.
Das ist eindeutig. Damit ist eben nicht der Mieter, sondern der Vermieter für den Einbau zuständig. Betrieb (Funktionstest, Batteriewechsel) macht dann der Mieter, wenn nicht anders vereinbart.
Es gibt die Pflicht zur Prüfung der Rauchmelder einmal im Jahr. Diese Prüfung sollte (muss nicht) von einem Fachmann (Fachkraft für Rauchwarnmelder) durchgeführt werden. Verantwortlich für die Einhaltung ist grundsätzlich der Eigentümer der Wohnung. Eine Verpflichtung zur Vernetzung aller Rauchmelder in einem Mehrfamilienhaus besteht nicht und würde auch keinen Sinn machen.
Wenn die bereits vorhandenen Rauchmelder weniger als 10 Jahre alt sind und der Funktionstest ein positives Ergebnis ergibt, wäre nichts gegen eine weitere Verwendung der Melder zu sagen.
Wohnungen miteinander zu vernetzen ist wegen möglicher Fehlalarme nicht empfehlenswert. Das Treppenhaus zu vernetzen ist nicht Pflicht, jedoch auch sicher nicht falsch.
Fallbeispiele:
Wo ist der Passus "der Prüfung durch die Fachkraft für RWM" verankert? Wer ist eine solche Fachkraft?
Dieser Passus ist in der DIN14676 verankert. Der Kompetenznachweis dieser Person erfolgt über eine schriftliche Prüfung die aus den nachfolgenden Themengebieten
a) Kenntnisse über Funktionsweise und Einsatzgrenzen von Rauchwarnmeldern
b) Kenntnisse der DIN14676 und DIN EN 14604
c) Kenntnisse über das Verhalten im Brandfall
d) herstellerspezifische Kenntnisse der verwendeten Rauchwarnmelder
besteht.
Bei dieser Regelung handelt es sich jedoch um keine Pflicht, sondern um eine Empfehlung. Jedoch ist es gerade im Bereich der Anbringung der Rauchwarnmelder sehr empfehlenswert eine Fachkraft zu beauftragen, da es viele Besonderheiten zu beachten gibt.
Wer ist bei WEG`s verantwortlich: der einzelne Eigentümer oder der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft für Einbau und Prüfung.
Hier der Wortlaut des Gesetzes:
Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.
Grundsätzlich können Vermieter darauf bestehen, eigene Melder zu installieren oder installieren zu lassen. Er steht ja auch in der Haftung. Für die Höhe der Kosten und der jährlichen Prüfungen gibt es keine gesetzliche Regelung.
Bei Wohnung im Erdgeschoss:
3 Zimmer - Schlafzimmer Büro und Wonzimmer, kein Flur, man kommt durch die Eingangstür sofort in das Wohnzimmer rein. Die Wohnzimmerdecke ist eine Spanndecke aus Folie, und bietet keine Möglichkeit einen Brandmelder zu setzen.
Bei Erdgeschosswohnungen, wäre ein Fluchtweg nicht nur durch das Wohnzimmer, sondern auch durch ein Fenster, da es ja fast bodengleich ist!?
Der Fluchtweg führt gesetzlich immer durch das Wohnzimmer, deshalb muss dort ein Rauchmelder montiert werden. Wenn die Decke nicht genügend Festigkeit bieten, wäre für diesen Ausnahmefall eine Montage an der Wand möglich. Hierzu gibt es jedoch einiges zu beachten. Das Fenster als Fluchtweg würde hier nicht "zählen"